Datenschutzerklärung

Datenschutzhinweise hinsichtlich der Herstellung und

Verwendung von Foto- und/oder Videoaufnahmen gemäß Art. 13

DSGVO

Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist

Susann Scharmer

Ahornallee 1

18516 Süderholz

info@fotografie-scharmer.de

Geschäftsführer / Inhaber:Susann Scharmer

Zweck der Verarbeitung:

Die Fotos und/oder Videos dienen ausschließlich der Öffentlichkeitsarbeit des Fotografen

1. Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Die Verarbeitung von Fotos und/oder Videos (Erhebung, Speicherung und Weitergabe an Dritte (s. unter 5.) erfolgt

aufgrund ausdrücklicher Einwilligung des/der Personensorgeberechtigten bzw. des/der Betroffenen, mithin gemäß

Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO. Die Veröffentlichung ausgewählter Bilddateien in (Print)Publikationen des/der

Veranstalters/-in sowie auf deren Homepage /Facebookaccount o.ä. ist für die Öffentlichkeitsarbeit des/der

Veranstalters/-in erforderlich und dient damit der Wahrnehmung berechtigter Interessen der Beteiligten, Art. 6 Abs. 1

Buchstabe f DSGVO.

2. Kategorien von Empfänger_innen der personenbezogenen Daten:

Die Fotos und/oder Videos werden nicht an Dritte weitergeben.

ODER: Die Fotos und/oder Videos werden AUS DIESEM GRUND an Dritte (AN WEN? KONKRETE NENNUNG)

weitergeben Zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit werden sie ggf. auf der Homepage des Fotografen eingestellt

sowie für die Facebook/Instagram-Seite des Fotografen verwendet.

6. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Fotos- und/oder Videos, welche für die Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit des Fotografen gemacht werden, werden

vorbehaltlich eines Widerrufs der Einwilligung des/der Betroffenen auf 6 Monaten zweckgebunden gespeichert.

7. Widerrufsrecht bei Einwilligung:

Die Einwilligung zur Verarbeitung der Fotos und/oder Videos kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. Die

Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht

berührt.

9. Betroffenenrechte:

Nach der Datenschutzgrundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:

a) Werden ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben sie das Recht Auskunft über die zu ihrer Person

gespeicherten Daten zu erhalten. (Art. 15 DSGVO)

b) Sollten unrichtige personenbezogenen Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16

DSGVO)

c) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung

verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18, 21 DSGVO)

d) Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die

Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf

Datenübertragbarkeit zu. (Art. 20 DSGVO)

Sollten Sie von den genannten Rechten Gebrauch machen, prüft der/die Verantwortliche, ob die gesetzlichen

Voraussetzungen hierfür vorliegen. Weiterhin besteht ein Beschwerderecht bei der Landesbeauftragten für

Datenschutz des Landes Brandenburg.

von 1 6Allgemeine Geschäfts Bedingungen

1 GELTUNG DER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.1 Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage

nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und

Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.

1.2 Die Übermittlung der Daten erfolgt über ein Cloudsytem, der Zugang wird personalisiert und gilt 7 Tage.

Danach wird der Zugang geschlossen. Eine Übermittlung mit einem anderen Datenträger USB Stick ist

möglich, kostet zusätzlich 4,-€ inkl. Porto und MwSt.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen,

werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht

Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2 PRODUKTIONSAUFTRÄGE

2.1 Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Fotograf nur

anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 %

zu erwarten ist.

2.2 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte,

Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die

Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der

Rechtsinhaber einzuholen. Der Auftraggeber hat den Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen,

die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern

der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn

der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so

rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärun-gen

einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur

Verfügung stellen kann.

2.3 Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger

Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden

Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.

2.4 Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme

vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung (Ziffer 3.4) nur an den

Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.

2.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder

innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen zu

rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung

der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen

des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei

Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als

genehmigt.

von 2 63 PRODUKTIONSHONORAR UND NEBENKOSTEN

3.1 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu

vertreten hat, wesentlich überschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu

erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die

Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.

3.2 Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem

Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale

Bildbearbeitung, Fotomodelle, Reisen).

3.3 Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert,

ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung

eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem

erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

3.4 Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung

des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.

4 ANFORDERUNG VON ARCHIVBILDERN

4.1 Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl

für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der

Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind analoge Bilder und vom Fotografen zur Verfügung gestellte

Bilddatenträger bis zum Ablauf der Frist zurückzugeben sowie sämtliche Bilddaten, die der Auftraggeber

auf eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu löschen.

4.2 Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen.

Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung des Fotografen.

4.3 Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die

Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar. Werden Diarahmen oder Folien

geöffnet, ist der Fotograf – vorbehaltlich eines weitergehenden Zahlungsanspruchs – zur Berechnung eines

Layouthonorars berechtigt, auch wenn es zu einer Nutzung der Bilder nicht gekommen ist.

4.4 Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Fotograf eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die

sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 30 € beträgt.

Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten (Taxi,

Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.

4.5 Wird die in 4.1 geregelte oder die im Lizenzvertrag vereinbarte Rückgabefrist für analoges Bildmaterial

überschritten, ist bis zum Eingang der Bilder beim Fotografen neben den sonstigen Kosten und Honoraren

eine Blockierungsgebühr zu zahlen. Die Blockierungsgebühr beträgt 1,50 € pro Tag und Bild, wobei für das

einzelne Bild ungeachtet der jeweiligen Blockierungsdauer höchstens der Betrag gefordert werden kann, der

in Ziffer 7.5 (Satz 2) der Geschäftsbedingungen als Schadenspauschale für den Verlust des Bildes

vorgesehen ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Fotografen durch die

verspätete Rückgabe der Bilder kein Schaden entstanden oder der entstandene Schaden wesentlich

niedriger ist als die Blockierungsgebühr.

von 3 65 NUTZUNGSRECHTE

5.1 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang.

Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten

Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.

5.2 Die Einräumung und Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an

andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

5.3 Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder

Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der

Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.

Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen

mittels digitaler Retusche.

5.4 Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild

erfolgen.

6 DIGITALE BILDVERARBEITUNG

6.1 Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der

Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten

Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.

6.2 Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des

Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder

sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen

dem Fotografen und dem Auftraggeber.

6.3 Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch

verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen

sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Daten-übermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf

andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe

erhalten bleibt und der Fotograf jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.

von 4 67 HAFTUNG UND SCHADENSERSATZ

7.1 Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob

fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für

die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei

leichter Fahrlässigkeit haftet.

7.2 Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht

für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.

7.3 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner

Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon

ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen

Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche

wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht

fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für

diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.4 Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

7.5 Gehen analoge Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden solche Bilder in einem

Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, hat

der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Fotograf ist in diesem Fall berechtigt, mindestens

Schadensersatz in Höhe von 1.000 € für jedes Original und von 200 € für jedes

Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht

entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines

höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Fotografen vorbehalten.

7.6 Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes ist der Fotograf

berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des

fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall. Die

Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.

7.7 Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen (Ziffer 5.4) oder wird der Name

des Fotografen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziffer 6.3), hat der Auftraggeber

eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen

Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch

insoweit die Geltendmachung eines weitergehendenSchadensersatzanspruchs vorbehalten.

8 MEHRWERTSTEUER, KÜNSTLERSOZIALABGABE

Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer und

die Künstlersozialabgabe, die bei dem Fotografen eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen

gesetzlichen Höhe hinzu.

von 5 69 STATUT UND GERICHTSSTAND

9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik

Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt,

wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

 

Zuständige Kammer

Handwerkskammer

Hauptverwaltungssitz Rostock

Schwaaner Landstraße 8

18055 Rostock

Tel.: 0381 4549-0

Fax: 0381 4549-139 Kammer

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